Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Damit wir Ihr Anliegen rasch und korrekt bearbeiten können, ersuchen wir um Einhaltung der folgenden Einreichungswege und Formvorgaben.

Einreichungsmöglichkeiten

Informationsbegehren können schriftlich über folgende Wege eingebracht werden:

1. E-Mail

Informationsbegehren können per E-Mail an oeh.vorsitz@kunstuni-linz.at sowie oeh.office@kunstuni-linz.at übermittelt werden.
Um eine fristgerechte Bearbeitung zu ermöglichen, empfehlen wir, das Begehren an beide Adressen zu senden.

Wir ersuchen, Begehren als PDF-Dokument mit Unterschrift oder mit qualifizierter elektronischer Signatur zu übermitteln.
Eine rein formlose E-Mail ist nur dann zulässig, wenn die Identität der antragstellenden Person zweifelsfrei feststellbar ist; im Regelfall ist daher eine Unterschrift erforderlich.
Wir bitten, Informationsbegehren im Betreff eindeutig mit „IFG-Begehren“ oder „Informationsbegehren nach dem IFG“ zu kennzeichnen, um eine rasche Zuordnung zu ermöglichen.

2. Postweg

Hochschüler*innenschaft der Kunstuniversität Linz
Hauptplatz 8, 4020 Linz

Zur eigenen Absicherung empfehlen wir die Versendung per Einschreiben, da damit das Einlangen des Begehrens dokumentiert wird.

3. Persönliche Abgabe

Informationsbegehren können während der Öffnungszeiten des Sekretariats persönlich eingebracht werden.
Wir weisen darauf hin, dass es aufgrund von Krankheit, Urlaub oder kurzfristigen Ausfällen zu Abweichungen von den angegebenen Öffnungszeiten kommen kann.

Erforderliche Angaben

Ein Informationsbegehren muss folgende Punkte enthalten:
Kennzeichnung als „Informationsbegehren nach dem IFG“

– Name der antragstellenden Person
– postalische oder elektronische Zustelladresse
– genaue Beschreibung der begehrten Information

Bei unklaren oder unvollständigen Anträgen kann eine Präzisierung oder ein Identitätsnachweis nachgefordert werden.

Eingangsbestätigung und Fristen

Nach Einlangen des Begehrens erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung.
Die gesetzliche Entscheidungsfrist beträgt vier Wochen, in begründeten Fällen bis zu acht Wochen.

Bescheide

Wird ein Informationsbegehren ganz oder teilweise abgelehnt, wird ein Bescheid gemäß § 11 IFG erlassen.
Bescheide werden von der/dem Vorsitzenden der Hochschüler*innenschaft erlassen.